AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1 Vorbemerkungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden Bestandteil des zwischen der Businessclick 4 you AG (nachfolgend B.O.T.I Boot School) und dem Fahrschüler bzw. der jeweiligen Fahrschülerin (nachfolgend Fahrschüler) abgeschlossenen Ausbildungs-Vertrags. Sie wurden dem Fahrschüler anlässlich der Unterzeichnung des Ausbildungs-Vertrags bzw.  bei der Registrierung im Internet übergeben und sind auf der Homepage der Fahrschule unter http://www.botiboot.school (nachfolgend Webseite) abrufbar.

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Anwendung des UN – Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen. Das gesamte Leistungsangebot der B.O.T.I Boot School, dieser Seite, sowie Infobroschüren, Newsletter und Vertragsunterlagen sind Eigentum von der B.O.T.I Boot School. Sie dürfen ausschließlich von Endkunden zum Zwecke der Bestellung einer Dienstleistung von B.O.T.I Boot School verwendet werden. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von B.O.T.I Boot School kommt eine Verwendung durch Dritte in Betracht.

1.3 Wird der Vertrag für einen Dritten geschlossen, so ist hierauf ausdrücklich unter Angabe der Vertretungsverhältnisse hinzuweisen und die dritte Person ist mit Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen. B.O.T.I Boot School behält sich ausdrücklich vor, vor einem etwaigen Vertragsabschluss zunächst die dritte Person zu kontaktieren und das Vertragsangebot erst anzunehmen, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Dritten vorliegt. Liegen keine oder keine vollständigen Angaben einer dritten Person vor, so wird der Besteller selbst ausschließlicher Vertragspartner von der B.O.T.I Boot School.

1.4 Die Fahrschule behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Der Fahrschüler wird über allfällige Änderungen der AGB durch Zustellung bzw. Publikation auf der Webseite der angepassten AGB informiert. Werden Änderungen der AGB von einem Fahrschüler nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich abgelehnt, so gelten die vorgenommenen Änderungen der AGB als genehmigt.

1.5 Bei allfälligen Widersprüchen zwischen dem Ausbildungs-Vertrag und den AGB geht die im Ausbildungs-Vertrag enthaltene Vereinbarung vor. Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen der AGB ist die deutsche Fassung massgebend.

2 Grundsätze der Ausbildung, Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag mit B.O.T.I Boot School kommt wie folgt zustande:

A) Bestellung einer Schnupperdoppelstunde

oder

B) Bestellung Fahrstunde

oder

C) Bestellung eines Starter Kit Paket

oder

D) Bestellung einer Flatrate Paket

oder

E) Bestellung eines Theorieunterricht

oder

F) Weitere Dienstleistungen und Angebote der B.O.T.I Boot School

Der Besteller übermittelt an B.O.T.I Boot School alle erforderlichen Daten und Termine, die für die Buchung der Fahrstunden und des Unterrichts erforderlich sind, durch Ausfüllen des so genannten Bestell- Buchungs- bzw. Anmeldeformulars. Den Eingang dieses Formulars bestätigt B.O.T.I Boot School mit einer E-Mail bzw. via Social-Media-Kanal oder telefonisch. Mit dieser Bestätigung ist der Vertrag abgeschlossen.

2.2 Das Ziel der Fahrausbildung ist die Erlangung des eidg. Führerausweises für die Kategorie A (Für Motorschiff mit mehr als 6 kW Motorenleistung (Bodensee 4,4 kW) gemäss den aktuellen, schweizerischen Prüfungsanforderungen für die theoretische als auch praktische Führerprüfung der Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks).

2.3 Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Fahrschüler eine einwandfreie, qualitativ hochstehende Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen der Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) gerecht wird. Der ausbildende Fahrlehrer verfügt über den eidg. Führerausweises für die Kategorie A (Für Motorschiff mit mehr als 6 kW Motorenleistung (Bodensee 4,4 kW). Er führt die Ausbildung nach anerkannten Standards und modernsten Methoden durch. Die Lektionen für den praktischen Fahrunterricht werden mit einem dafür speziell ausgerüsteten und geprüften Fahrschulboot erteilt.

2.4 Die Fahrschule kann dem Fahrschüler die Erlangung des Führerausweises für die Kategorie A (Für Motorschiff mit mehr als 6 kW Motorenleistung (Bodensee 4,4 kW) nicht garantieren. Die vertraglich vereinbarten Honorare sind somit auch dann geschuldet, wenn ein Fahrschüler die für die Erlangung des eidg. Führerausweises benötigten Prüfungen nicht bestehen sollte.

2.5 Die Fahrschule verfügt während der Ausbildungszeit über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Für den obligatorischen Versicherungsschutz auf privaten Lernfahrten und Übungsfahrten mit einem privaten Fahrzeug hat der Fahrschüler persönlich zu sorgen.

3 Lektionen  

3.1 Schriftliche und mündliche Anmeldungen zu theoretischen sowie praktischen Fahrlektionen sind verbindlich. Allfällige Abmeldungen von vorgängig vereinbarten Lektionen haben 48 Stunden vor Lektionsbeginn zu erfolgen.

3.2 Erscheint ein Fahrschüler unentschuldigt nicht zu einer vereinbarten Lektion oder erfolgt eine nicht fristgerechte Abmeldung, so ist die Fahrschule berechtigt, dem Fahrschüler die Lektion vollständig in Rechnung zu stellen.

3.3 Im Falle einer kurzfristigen Absage aus medizinischen Gründen erfolgt keine Verrechnung der Lektion, sofern der Fahrschüler den Krankheitsgrund innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach abgesagter Lektion unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Eine Unkostenpauschale von CHF 80 ist nur dann geschuldet, wenn die Fahrstunde via Last Minute Buchungen nicht weitervermittelt werden konnte. Diese deckt den administrativen Aufwand der Fahrschule.

4 Dauer und Kündigung des Ausbildungs-Vertrags

4.1 Der Ausbildungs-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen bzw. je nach gebuchtem Ausbildungspaket. Er endet nach bestandener, praktischer Führerprüfung automatisch.

4.2 Die Fahrschule ist berechtigt, den Ausbildungs-Vertrag aus wichtigem Grunde jederzeit schriftlich oder mündlich zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten sämtliche Umstände, die eine Fortführung der Ausbildung für die Fahrschule unzumutbar machen (insbesondere Drogen- und Alkoholmissbrauch, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie des Binnenfahrtgesetz, Aggressives Verhalten durch den Fahrschüler, etc.).

4.3 Im Falle einer Kündigung des Ausbildungs-Vertrags aus wichtigem Grund, werden die noch offenen und nicht in Anspruch genommenen Abonnementslektionen nicht zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fahrschüler die Ausbildung von sich aus abbrechen sollte.

5 Promotionen, Abonnemente, Rabatte  

5.1 Von der Fahrschule durchgeführte Promotionen und herausgegebene Gutscheine sind nur bis zum angegebenen Ablaufdatum gültig. Sie sind weder kumulier-, umtausch- noch in Bargeld oder auf andere natürliche unbekannte Personen auszahl- oder übertragbar.

5.2 Rabatte können nur von jenen Fahrschülern erworben werden, die die entsprechenden Vorkurse bzw. Starter- Kit oder Modulpakete bei der Fahrschule besucht haben.

5.3 Abonnemente, die Fahrschule bietet Abonnementslektionen zu im Vergleich mit Einzellektionen günstigeren Konditionen an. Dies ist möglich, weil die angebotenen Abonnemente der Fahrschule die Planung erleichtern. Um dieses Ziel zu erreichen und den Rabatt zu rechtfertigen, muss jedoch die zeitliche Gültigkeit der Abonnemente ab Kaufdatum wie folgt beschränkt werden:

Beim 5er Doppelstunden Abonnement: 2 Monate ab Kaufdatum

Beim 10er Doppelstunden Abonnement: 4 Monate ab Kaufdatum

5.4 Abonnemente sind personenbezogene Produkte, die weder übertragen noch rückerstattet werden können. Werden die Abonnements-Lektionen vom Fahrschüler nicht innert diesem Fristen bezogen, so verfallen nicht in Anspruch genommene Lektionen ersatzlos.

5.5 Verfügt der Fahrschüler nach bestandener Prüfung noch über nicht in Anspruch genommene Abonnements-Lektionen, so werden diese zurückerstattet. Die Lektionen können aber auch auf Drittpersonen übertragen werden.

5.6 Eine Rückerstattung oder Übertragung von erworbenen Abonnementen kann im Ermessen der Fahrschule ausnahmsweise erlaubt werden, wenn der Fahrschüler unverschuldeterweise die Voraussetzungen zur Erlangung des schweizerischen Führerausweises nicht mehr erfüllen kann oder die Fahrschule aus anderen Gründen einer Übertragung/Rückerstattung zustimmt. Ein Anspruch des Fahrschülers besteht jedoch nicht.

6 Zahlungsmodalitäten

6.1 Die geschuldeten Gebühren für die einzelne Produkte und Angebote der Fahrschule sind verschiedene Zahlungsmodalitäten möglich wie; Banküberweisung auf das Konto der Fahrschule, Kreditkartenzahlung sowie Barzahlung vor Ort. Die Kontoangaben sind dem übergebenen Einzahlungsschein zu entnehmen oder bei der Fahrschule anzufordern.

6.2 Rechnungen der Fahrschule sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung bzw. spätestens auf Zahlungstermin vollständig zu begleichen. Teilzahlungen werden nur mit schriftlicher Abmachung akzeptiert. Bei verspätetem Zahlungseingang werden die Lektionen ausgesetzt. Muss eine Mahnung verschickt werden, wird diese mit einer Administrationsgebühr bei der 1. Mahnung von CHF 30.–, bei der 2. Mahnung zusätzlich CHF 50.– in Rechnung gestellt und es ist der Verzugszins von 5% geschuldet.

6.3 Wird der geschuldete Betrag nach Erhalt der 2. Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Poststempel beglichen, so wird die Betreibung eingeleitet. Der Fahrschüler schuldet überdies Ersatz sämtlicher im Zusammenhang mit der Betreibung und Mahnung entstehenden Kosten. Der Ausbildungs-Vertrag wird mit sofortiger Wirkung aufgekündigt.

6.4 Spätestens bis zum Tage der praktischen Führerprüfung müssen sämtliche ausstehenden Zahlungen auf dem Konto der Fahrschule eingegangen sein. Andernfalls kann die Prüfung nicht absolviert werden. Muss die praktische Führerprüfung am Prüfungstag aufgrund eines Zahlungsausstandes des Fahrschülers abgesagt werden, so gehen sowohl die Prüfungsgebühren der Administrativbehörde als auch die Kosten für die Fahrstunde und die Zurverfügungstellung des Fahrschulbootes vollumfänglich zu Lasten des Fahrschülers.

7 Ablauf, Versicherung und Voraussetzungen der Ausbildung

7.1a Zu Beginn der Fahrausbildung informiert die Fahrschule die angehenden Fahrschüler über den Inhalt der Fahrausbildung, die gesetzlichen Anforderungen sowie die administrativen Belange. Diese Beratungsstunde ist freiwillig und unentgeltlich. Es wird empfohlen vor Durchführung der ersten Fahrstunde sie zu absolvieren.

7.1b Gesundheitszustand, der Fahrschüler erklärt gesund zu sein und 15 Minuten schwimmen zu können. Bei gesundheitlichen Problemen, Allergien oder mangelnden Schwimmkenntnissen ist die B.O.T.I Boot School vor Antritt des Unterrichts schriftlich zu informieren.

7.2 Spätestens anlässlich der ersten praktischen Fahrlektion muss der Fahrschüler zwingend einen in der Schweiz gültigen Ausweis vorlegen.

7.3 Private Sach- und Unfallversicherung ist Sache des Fahrschülers.

7.4 Annulationsversicherung ist Sache des Fahrschülers.

7.5 Haftpflichtversicherung, das Fahrschulboot hat eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, der Unkostenbeitrag beträgt einmal CHF 60.–. Der Selbstbehalt bei mutwilligen oder grobfahrlässigen verursachten Schäden ist Sache der Versicherung und kann zu Regressforderungen an den Fahrschüler führen. Die B.O.T.I Boot School lehnt jegliche Haftung ab, die nicht durch den Versicherungsschutz gedeckt ist.

7.6 Vollkaskoversicherung, das Fahrschulboot hat eine Vollkaskoversicherung, der Unkostenbeitrag ist in der AGB Absatz 7.5 inkludiert. Bei einem Schadenfall ist der Selbstbehalt mind. CHF 500.–, bei mutwilligen oder grobfahrlässigen Beschädigung kann die Versicherung Regressforderungen an den Fahrschüler verlangen. Die B.O.T.I Boot School lehnt jegliche Haftung ab, die nicht durch den Versicherungsschutz gedeckt ist.

7.7 Werden diese Dokumente dem Fahrlehrer nicht vorgelegt, so darf kein praktischer Fahrunterricht erteilt werden. In diesem Falle gehen die Kosten der ausgefallen Fahrlektion vollumfänglich zu Lasten des Fahrschülers.

7.8 Eine praktische Fahrlektion 60 Minuten, eine Doppellektion 120 Minuten. Die Lektionen umfassen die Begrüssung, die Terminfindung, das korrekte Einstellen von Sitz, Klarmachen des Schiffes, die Bekanntgabe von Haupt-/Begleitthema, die Zieldefinition, Wissenserarbeitung und Überprüfung, praktisches Fahren, Überprüfung des definierten Ziels sowie eine kurze Schlussbesprechung.

7.9 Der Fahrschüler erhält nach jeder Lektion einen Eintrag in seine persönliche Ausbildungskontrollkarte und bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt der Fahrstunde.

7.10 Müssen Fahrstunden auf Grund einer Erkrankung des Fahrlehrers, eines kurzfristig eingetretenen, technischen Defekts des Fahrschulbootes oder eines kurz zuvor entstandenen Unfalls von der Fahrschule abgesagt werden, so stehen dem Fahrschüler keinerlei Schadenersatzansprüche zu. Die Fahrschule wird sich darum bemühen, bereits gebuchte Lektionen schnellstmöglich zu wiederholen.

7.11a Müssen Fahrstunden auf Grund der aktuellen Wetterlage (allgemeine Gefahrenwarnung bzw. Sturmwarnung) abgesagt werden, so stehen dem Fahrschüler keinerlei Schadenersatzansprüche zu. Die Fahrschule wird sich darum bemühen, bereits gebuchte Lektionen schnellstmöglich zu wiederholen.

7.11b Bei Abbruch einer bereits begonnenen Lektion durch plötzliche Schlechtwetter bzw. Sturmwarnung oder andere vor Ort unerwartete Gefahrenquellen, wird die Lektion mit theoretischen Übungen, Knoten, etc. weitergeführt. Es werden keine Rückerstattungen oder Kompensationen getätigt.

7.12 Bei offensichtlich berechtigten Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrschülers in Folge von Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Krankheit, unzureichender psychischer Verfassung oder absichtlich unsachgemässem Umgang mit dem Fahrschulbootes, wird die Lektion durch den Fahrlehrer umgehend ausgesetzt und bei wiedererlangter Fahreignung des Fahrschülers nachgeschult. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Geldrückerstattung der ausgesetzten Lektion.

7.13 Bei Vergehen gegen die Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und den Richtlinien des vks, behält sich die Fahrschule eine fristlose Kündigung des Ausbildungs-Vertrags unter Kostenfolge zulasten des Fahrschülers ausdrücklich vor. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Geldrückerstattung.

8 Theorie für Motorboot (A) und Segelschiff (D)

8.1 Anmeldungen zum Theorieunterricht müssen schriftlich erfolgen (SMS, E-Mail, WhatsApp, Website, Messenger oder sozialer Netzwerke). Die Anmeldungen sind verbindlich und sie werden nach Datum ihres Eingangs berücksichtigt. Die max. Teilnehmeranzahl beträgt 16 Personen. Bei ungenügender Teilnehmeranzahl wird der Kurs nicht durchgeführt und das Kursgeld nicht in Rechnung gestellt.

8.2 Die Kursgebühren sind am 1. Kurstag fällig. Sie können vor Ort in bar oder via Kreditkartenzahlung beglichen werden. Die Kursgebühren, die via Banküberweisung auf das Konto der Fahrschule bezahlt werden, müssen am 1 Kurstag auf dem Konto der Fahrschule sein bzw. mittels Postbeleg und Stempel zu belegen. Andernfalls kann eine Teilnahme am Kurs verweigert werden. Eine Rückerstattung der Kursgebühren ist ausgeschlossen.

8.3 Aus organisatorischen Gründen arbeitet die Fahrschule mit anderen Partnern zusammen. Die Fahrschule sowie ihre Partner behalten sich das Recht vor, Kursangebote zeitlich zu verschieben, den Kursort zu ändern oder bei ungenügenden Anmeldungen einen Kurs zu annullieren. Bei Ausfall eines Instruktors kann die Schulleitung einen Instruktorenwechsel vornehmen.

8.4 Eine schriftliche Anmeldung zum Theorieunterricht ist verbindlich. Kommt es zu einer Abmeldung, so ist dies mit Administrativaufwand verbunden. Die Plätze sind limitiert und werden mit der Anmeldung definitiv vergeben. Bei einer kurzfristigen Abmeldung können diese nicht mehr rechtzeitig vergeben werden, wodurch dem Kursanbieter ein finanzieller Schaden entsteht. Deshalb behält sich die Fahrschule das Recht vor, je nach Abmeldezeitpunkt, die Kosten ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen, sofern die Fahrschule den ausgefallenen Kursteilnehmer nicht ersetzen kann. Dabei werden folgende Gebühren in Prozent zu den Kurskosten erhoben:

Stornierung des Theorieunterricht bis 30 Tage vor Kursbeginn: gratis

Stornierung des Theorieunterricht bis 21 Tage vor Kursbeginn: 30%

Stornierung des Theorieunterricht bis 14 Tage vor Kursbeginn: 50%

Stornierung des Theorieunterricht bis 5 Tage vor Kursbeginn: 100%

8.5. Die Fahrschüler haben sich an den von der Fahrschule bzw. ihren Partnern vorgegebenen Kursablauf zu halten. Die Kursbestätigung wird nur bei vollständig absolviertem Kurs ausgestellt.

8.6 Bei Nichterscheinen oder Verspätung von mehr als 30 min. am ersten Kurstag wird der Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen. Er hat die Kurskosten trotzdem vollumfänglich zu entrichten.

8.7 Die Fahrschule behält sich das Recht vor, Teilnehmer von einem Kurs auszuschliessen (Störung des Unterrichts, Verspätung, ausstehendes Kursgeld). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühren.

9 Zulassung zur praktischen Führerprüfung

9.1 Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt durch den Fahrschüler, die Fahrschule hilft bei Bedarf für die Formalitäten. Die praktische Führerprüfung kann sowohl mit einem Fahrschulboot als auch mit einem privaten Motorboot der entsprechenden Kategorie absolviert werden.

9.2 Grundsätzlich besteht weder bei einer regulären Führerprüfung noch bei einer amtlichen Kontrollfahrt ein Anrecht auf die Absolvierung der praktischen Führerprüfung/amtlichen Kontrollfahrt mit einem Fahrschulboot, unabhängig Anzahl bezogener Fahrstunden oder amtlich begrenzter Fristen. Die praktische Führerprüfung/amtliche Kontrollfahrt mit dem Fahrschulboot bedingt, dass der Fahrschüler die Prüfungsauflagen gemäss vks vollumfänglich erfüllt. Der Fahrschüler hat jederzeit das Recht, die praktische Führerprüfung mit einem privaten Motorboot zu absolvieren.

9.3 Erfüllt der Fahrschüler die gesetzlichen Prüfungsauflagen nach einer Prüfungsimulation gemäss vks, bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin nicht, stellt die Fahrschule das Fahrschulboot für die Prüfungsfahrt nicht zur Verfügung, sondern empfiehlt dem Fahrschüler, die praktische Führerprüfung unter Einhaltung der administrativen Fristen ohne weitere Kostenfolge zu verschieben bzw. zu stornieren.

9.4 Eine kurzfristige Stornierung oder Verschiebung der praktischen Führerprüfung ist ohne Kostenfolge nur bis 5 Arbeitstage vor Prüfungstermin möglich. Anschliessend werden die fälligen Prüfungsgebühren durch das Schifffahrtsamt erhoben. Hält der Fahrschüler trotz gegenteiliger Empfehlung der Fahrschule am Prüfungstermin fest, trägt er bei Nichterscheinen zur praktischen Führerprüfung die Prüfungsgebühren des Schifffahrtsamt vollumfänglich selbst.

10 Datenschutz 

10.1 B.O.T.I Boot School weist gemäß schweizerischem STGB sowie schweizerischem Recht darauf hin, dass firmenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. B.O.T.I Boot School ist berechtigt, die Bestandsdaten der Besteller und deren Vertreter zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertragszwecks, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und sofern der Vertragspartner dieser Verwendung seiner Daten nicht widerspricht.

10.2 Insbesondere ist B.O.T.I Boot School zum Nachweis des Bestellvorganges berechtigt, IP-Adressen des Bestellers zu speichern. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie wechselseitig im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln.

11 Anwendbares Recht  

11.1 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Dies gilt auch, soweit schweizerische Recht nicht dispositiv anwendbar sein sollte.

11.2 Ergänzendes Recht, soweit hier oder allfälliger Anhänge oder Zusätze nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

12 Vertragsänderungen, Schriftform und subsidiäres Recht

12.1 Die Parteien können die Bestimmungen dieses Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit anpassen bzw. ergänzen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftlichkeitserfordernisklausel. Für Fragen, auf welche der vorliegende Vertrag weder direkte noch auf dem Wege der Auslegung eine Antwort gibt, finden subsidiär die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts bzw. schweizerisches Recht Anwendung.

12 Gültigkeit  

12.1 Diese AGB treten per 01.04.2021 in Kraft. Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB.

13 Salvatorische Klausel 

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder undurchführbar sein oder sollte sich eine Regelungslücke finden, die erkennbar einer Regelung unterfallen sollte, so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe des von den Parteien wirtschaftlich Gewollten. Eine etwaige Lücke ist so zu schließen, wie dies im Falle der Regelung erfolgt wäre.

14 Gerichtsstand

14.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder AGB hervorgehen, ist am Sitz der Businessclick 4 you AG (B.O.T.I Boot School) in der Schweiz, Stadt Zürich.

14.2 Die Fahrschule ist auch berechtigt, für Ansprüche und Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder den AGB hervorgehen, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage einzureichen.

15 Ausgabe AGB  

15.1 Stand 12.04.2021 © Businessclick 4 you AG / B.O.T.I Boot School

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